Diese Auffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das am 18. Juni dieses Jahres den Streit um das Altpapier zugunsten der Kommunen entschieden hat. Das Urteil (BVerwG 7 C 16.08) kommt zu einer Zeit, in der das Altpapier längst nicht mehr so wertvoll ist wie früher.
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| Alexandra Schuster (FABION Markt + Medien), Landratsamt Schweinfurt |
Der in der Öffentlichkeit als „Kampf ums Altpapier“ bezeichnete Streit wurde durch eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel ausgelöst, mit der sie einem privaten Unternehmen der Abfallentsorgung untersagte, im Stadtgebiet Altpapier aus privaten Haushaltungen durch Aufstellung „blauer Tonnen“ zu erfassen und zu verwerten, beschreibt das Bundesverwaltungsgericht die Situation. Die Stadt begründete dieses Vorgehen unter anderem damit, dass – im Falle des Ausstiegs der Firma – die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtigt werden könnte.
Im Sinne von Paragraph 13
Nach einer dagegen erhobenen Klage in zweiter Instanz entschied das Oberverwaltungsgericht anders. Begründung: Die Pflicht zur Überlassung privaten Hausmülls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfalle nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), soweit die Besitzer des Hausmülls zur Verwertung in der Lage seien; das sei auch dann der Fall, wenn ein beauftragter Dritter die Verwertung besorge.
Lesen Sie mehr in der SEKUNDÄR-ROHSTOFFE Ausgabe 08/2009, Seite 25 ... Quelle: SEKUNDÄR-ROHSTOFFE
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