Nach Ansicht des Verbands schränkt das Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Warenverkehrsfreiheit unzulässig ein.
Bonn – Nach Angaben des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung hatte bvse-Präsident Burkhard Landers die Beschwerde auf der Altpapiertagung am 31. August in Düsseldorf für den gleichen Tag angekündigt. Vor den mehr als hundert Teilnehmern verdeutlichte der Vorsitzende des Fachverbandes Papierrecycling, Hubert Neuhaus, es könne nicht hingenommen werden, dass funktionierende Sammelstrukturen, Investitionen in Millionenhöhe und Hunderte von Arbeitsplätzen durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil zur haushaltsnahen gewerblichen Sammlung von Abfällen zur Verwertung in Gefahr gebracht werden.
Die umfassende Überlassungspflicht von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, ist nach bvse-Position ein nicht zu rechtfertigendes Ausfuhrhindernis im Sinne des Art. 29 EGV. Der Verband ist daher davon überzeugt, dass eine Verletzung der EU-Warenverkehrsfreiheit gegeben ist.
Wie der Verband weiter hervorhebt, haben die privaten Entsorger ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf in andere Mitgliedstaaten, weil der Markt um werthaltige Abfälle ein europäischer und weltweiter Markt ist. Durch das Urteil seien jedoch faktisch sämtliche private Entsorger daran gehindert, sich an der Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen zu beteiligen. Ihnen werde dadurch die Teilnahme an diesem Markt verwehrt.
„Die starke Einschränkung der gewerblichen Altpapiersammlung an privaten Haushalten verstößt jedoch auch aus anderen Gründen gegen das Europäische Recht“, so der bvse, der das Beschwerdeschreiben von Rechtsanwälten ausarbeiten ließ. „Durch § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KrW-/AbfG in der Fassung der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht werde gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen. Eine Freistellung hiervon über Art. 86 Abs. 2 EGV liege im konkreten Fall nicht vor. Es handelt sich bei der Papiersammlung am privaten Haushalt nicht um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – also der Daseinsvorsorge. Schon von daher kann keine Rechtfertigung der umfassenden Überlassungspflicht mittels dieser Norm erfolgen.“
Auch die Regeln der neuen Abfallrahmenrichtlinie und der Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen geben laut bvse Anlass zur Beanstandung.
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