Nach Ansicht des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) schränkt das Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Warenverkehrsfreiheit unzulässig ein.
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Die umfassende Überlassungspflicht von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist nach bvse-Position ein nicht zu rechtfertigendes Ausfuhrhindernis im Sinne des Art. 29 EGV. Der Verband ist daher davon überzeugt, dass eine Verletzung der EU-Warenverkehrsfreiheit gegeben ist.
Störfaktor Privatunternehmen?
Wie der Verband weiter hervorhebt, haben die privaten Entsorger ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf in andere Mitgliedstaaten, weil der Markt international geprägt ist. Durch das Urteil seien jedoch faktisch sämtliche privaten Entsorger daran gehindert, sich an der Sammlung von Abfällen aus Haushalten zu beteiligen. Ihnen werde dadurch die Teilnahme an diesem Markt verwehrt. Die starke Einschränkung der gewerblichen Altpapiersammlung verstoße außerdem gegen das europäische Wettbewerbsrecht, so der bvse, der das Beschwerdeschreiben von Rechtsanwälten ausarbeiten ließ ...
Den ganzen Artikel mit einem Kommentar von Rechtsanwalt Guido Kleve lesen Sie im Fachmagazin SEKUNDÄR-ROHSTOFFE Ausgabe 10/2009, Seite 6!
Quelle: SEKUNDÄR-ROHSTOFFE
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Artikel vom: 02.10.2009 16:36
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