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In dem Gutachten wird ein Verstoß gegen den EG-Vertrag nachgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte seine Rechtsauffassung vor dem Urteilsspruch zum Altpapier zwingend dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegen müssen.

Berlin - Mit dem so genannten Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 hat erstmals ein Bundesgericht den Kommunen den Erstzugriff auf verwertbare und getrennt gesammelte Abfälle zugestanden. Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft begrüßt ausdrücklich die Beschwerde von Veolia beim Bundesverfassungsgericht; das Unternehmen war mit seiner Klage vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht gescheitert. Als einer der größten Interessenvertreter der privaten Entsorgungswirtschaft in Deutschland hat der Verband zudem einen renommierten Juristen beauftragt, die Vereinbarkeit des Urteils mit europäischem Recht zu prüfen.

Das vom Hamburger Rechtsanwalt Dr. Martin Dieckmann erarbeitete Gutachten lege auf 69 Seiten eindeutig dar, dass die in Deutschland beabsichtigte Ausdehnung der Überlassungspflichten auf verwertbare Abfälle, die getrennt von gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden, gleich mehrfach gegen geltendes europäisches Recht verstoße, berichtet der Verband. „Darüber hinaus weist das Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen den EG-Vertrag nach. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hätte seine Rechtsauffassung vor dem Urteilsspruch zum Altpapier zwingend dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegen müssen. Das ist jedoch unterblieben.“

Der BDE fühlt sich durch das Gutachten in seinen Positionen bestätigt und geht davon aus, dass sich neben dem Bundesverfassungsgericht auch die Europäische Kommission einschalten wird und das Bundesverwaltungsgerichtsurteil am Ende keinen Bestand haben wird.

„Wir begrüßen das Gutachten außerordentlich, weil es klarstellt, dass auch Verwaltungsgerichte in Deutschland höherrangiges europäisches Recht zu beachten haben“, so BDE-Präsident Peter Kurth. Der Verband appelliere an die neue Bundesregierung, bei der anstehenden Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht den europäischen Rechtsrahmen strikt zu berücksichtigen. „Es gibt keinerlei Rechtfertigung, die Andienungspflicht der Kommunen über den gemischten Restmüll hinaus zu erweitern.“

Quelle: BDE

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Artikel vom: 06.10.2009 11:33
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