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Bonn - Die gem. Art. 6.1 der EU-AbfRRl vorgesehene Überführung von Abfällen in den Produktstatus ist für Schrotte in die Endphase getreten. Unter Mitwirkung des bvse wurden die vom Joint Research Center in Sevilla im Auftrag der Kommission erarbeiteten Grundlagen zur Durchführung dieses Vorhabens geprüft. Der vorgelegte Endbericht des JRC enthält nach Meinung des bvse noch einige kritische Punkte, die gegenüber dem bisher geltenden Abfallrecht für Eisen- und Stahlschrotte, kaum Vorteile für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit bringen sondern vielmehr die Schrottwirtschaft durch den Aufbau zusätzlicher bürokratischer Hürden belasten und teilweise sogar behindern.

Foto: SR
Es ist positiv, dass für den Produktstatus sowohl die Europäische Schrottsortenliste als auch die ISRI Spezifikationen wie auch Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern zum Tragen kommen sollen. Der bvse hat, angesichts der gängigen Praxis im nationalen und internationalen Handel gefordert, hier eine Gleichgewichtung bzw. Bevorzugung der dritten genannten Variante vorzunehmen.

Zu begrüßen ist, dass alle eisenhaltigen Abfälle gem. AVV als Eingangsmaterialien gelten. Die Anbindungen an die Vorgaben der Europäischen Schrottsortenliste in Verbindung mit gewissen neu eingeführten Qualitätskriterien sehen wir jedoch sehr kritisch, insbesondere für die Vorgabe fester Eisen- oder Metallgehalte für die einzelnen Schrottsorten.

Daher hat der bvse zusammen mit der Wirtschaftsvereinigung Stahl und der BDSV das JRC aufgefordert, hier auf eine Begrenzung des Anteils an sichtbaren Fremdstoffen im Schrott überzugehen, da durch die Schrottwirtschaft der Eisen- oder Metallgehalt vorab nicht bestimmt werden kann. Ebenso sind für die einzelnen Lieferungen weder vor noch rückwirkend nach der Schmelze repräsentative Probenahmen mess- bzw. dokumentierbar.

Ein Prüfverfahren wird von der Branche abgelehnt, da dies insbesondere für die inhomogenen Altschrotte einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und daher völlig praxisfremd ist. Die Schuttanteile im Schrott sind jedoch problemlos visuell kontrollierbar.

Für praxisfremd hält der bvse auch die vorgesehene Überprüfung durch die zuständige Ordnungsbehörde, ob der Produktstatus für eine Stahlschrottsorte erreicht ist. Die Kontrolle eines aufbereiteten Stahlschrotts kann nur vom Endabnehmer vorgenommen werden, da er über den Einsatz des Materials entscheidet. Für eine behördliche Kontrollinstanz wird eine solche Überprüfung schwerlich möglich sein können, da es sich beim Eisen- und Stahlschrott um ein inhomogenes Material handelt, das entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Abnehmer aufbereitet ist.

Aufgrund diverser Unsicherheiten hinsichtlich der REACH-Verpflichtungen für Eisen- und Stahlschrotte fordert der bvse, unterstützt von der BDSV, eine rechtlich bindende Erklärung darüber, dass die REACH-Verpflichtungen für Eisen- und Stahlschrotte mit der Vorregistrierung erledigt sind. Die bürokratischen Hürden müssen abgebaut werden und zwar bevor die Abfallendekriterien gesetzlich vorgeschrieben sind. Sollte es hier keine Klärung in unserem Sinne geben, werden sowohl bvse als auch BDSV das Abfallende für Eisen- und Stahlschrotte in der Schmelze des Stahlwerks oder der Gießerei sehen (langes Abfallende). Wir haben der Kommission mitgeteilt, dass wir gegenüber den Mitgliedern eine entsprechende Empfehlung aussprechen werden. Überdies beschränken die REACH-Verpflichtungen sowohl die Importe als auch die Exporte.

Die bürokratischen Hürden, die für den Produktstatus zusätzlich aufgebaut werden, nutzen nach Einschätzung des bvse den rein im Export tätigen Handelsbetrieben, während alle anderen sammelnden und verwertenden Unternehmen mit zusätzlichen Anforderungen konfrontiert werden. Die Schrotte können nämlich sowieso erst dann aus dem Abfallstatus entlassen werden, wenn eine entsprechende Aufbereitung durchgeführt wurde und die vorgeschriebenen Kriterien eingehalten werden. Der EU-Export von Schrott als Produkt in Drittländer, wird von den abfallrechtlichen Vorschriften befreit und für einige Materialien könnten fällige Bürgschaften entfallen, weil die Listung gelb im Empfängerland wegfallen könnte. Der europäische Produktbegriff bleibt jedoch, bezogen auf die Annahmevorschriften bspw. in China oder Indien, außen vor.

Quelle: bvse

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Artikel vom: 24.10.2009 14:18
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