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Berlin/Düsseldorf - Die Ende 2008 verabschiedete neue Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union sieht vor, dass für bestimmte Abfälle ein „frühes Abfallende“ bestimmt werden kann. Das Institute for Prospective Technological Studies (IPTS) hat im Auftrag der EU-Kommission Vorschläge erarbeitet, wie die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Eisen- und Stahlschrott aussehen könnten.

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Das Problem: Sind Schrotte keine Abfälle mehr sondern Produkte, muss man sich mit der europäischen Chemikalienverordnung REACh auseinandersetzen, die beispielsweise aufwändige Registrierungsverfahren vorsieht. Allerdings sieht REACh für Sekundärrohstoffe Ausnahmen vor.

Sowohl zur Ausgestaltung der Abfallendekriterien als auch zur Anwendung der REACh-Ausnahmen für Sekundärrohstoffe hat die BDSV nun gemeinsam mit anderen Verbänden konkrete Änderungsvorschläge erarbeitet:
• mit Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., Wirtschaftsvereinigung Stahl und Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.: „Common Position on the design end-of-waste-criteria for steel scrap“
• mit Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. und Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.: „End of waste criteria of iron and steel scrap“ (according to final JRC report chapter 3 "End of waste criteria“)

In den Verbändestellungnahmen werden sowohl die vom IPTS erarbeiteten Abfallende-Kriterien für Eisen- und Stahlschrott als auch die sich für
Sekundärrohstoffe ergebenden Folgen nach der REACh-Verordnung problematisiert. Einerseits dürfen die Abfallende-Kriterien nicht so hoch geschraubt werden, dass eine praktische Umsetzung unmöglich wird; d.h. die Abfallende-Kriterien müssen handhabbar sein. Andererseits enthält die REACh-Verordnung hohe organisatorische Hürden, die erhebliche Belastungen für die Recyclingbetriebe befürchten lassen.

Deshalb haben die Verbände sich mit konkreten Vorschlägen für eindeutigere Ausnahmen eingesetzt. Es gibt eine Reihe von Beispielen, bei denen bereits Ausnahmen von den Registrierungspflichten festgeschrieben wurden, weil es sich um natürliche Stoffe handelt oder Stoffe, die bereits gut untersucht sind und von denen keine Umwelt- und Gesundheitsgefährdungen ausgehen (Altpapier/Cellulose, Altglas/Silikate, Bioabfälle). Entsprechendes ist aus der Sicht der Verbände auch im Falle der Eisen- und Stahlschrotte rechtssicher festzuschreiben.

Quelle: BDSV – Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V.

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Artikel vom: 28.10.2009 10:33
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