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Brüssel - Wegen wettbewerbswidriger Auftragsvergaben der kommunalen Rostocker Abfallwirtschaft will die Europäische Kommission Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen. Grund hierfür ist ein Dienstleistungsvertrag zwischen der Stadt Rostock und einem halbstaatlichen Unternehmen, der im Jahr 1998 geschlossen und im Jahr 2004 geändert wurde. Der Vertrag betrifft die Abfallbeseitigung, hat eine Laufzeit von 25 Jahren und einen Vertragswert von rund 150 Mio. Euro.

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© Kroll / Recyclingportal
Weiterer Gegenstand des Rechtsstreits ist eine im Jahr 2007 mit einem halbstaatlichen Unternehmen getroffene Vereinbarung über Abfallsammlung, -behandlung und -recycling sowie die Straßenreinigung mit einem Volumen von jährlich 10,8 Mio. Euro. Vergabe und Änderung der Verträge erfolgten nach Ansicht der Kommission ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren.

Die Vergabe von Dienstleistungsverträgen an halbstaatliche Unternehmen sowie grundlegende Änderungen dieser Verträge erfordern gemäß den EU-Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen die Durchführung von Ausschreibungsverfahren.

Deutschland hat die Vertragsverletzungen anerkannt, die unrechtmäßig vergebenen Verträge laufen jedoch weiter. Aus diesem Grund wird der Fall an den Gerichtshof verwiesen.

Das Volumen der öffentlichen Aufträge in der EU, d. h. Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge von Staaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wird auf etwa 16 Prozent des BIP der EU veranschlagt. Offene und transparente Vergabeverfahren, wie sie das EU-Recht vorschreibt, bedeuten mehr Wettbewerb, mehr Schutz vor Korruption sowie bessere Dienstleistungen und ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis für den Steuerzahler.

Gemäß EG-Vertrag ist die Europäische Kommission befugt, rechtliche Schritte – in Form eines Vertragsverletzungsverfahrens – gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Pflichten aus den EU-Vorschriften nicht nachkommen. Diese Verfahren sind in drei Abschnitte gegliedert. Zunächst erhält der Mitgliedstaat ein Aufforderungsschreiben, das innerhalb von zwei Monaten zu beantworten ist. Wird den EU-Rechtsvorschriften nicht vollständig entsprochen, übermittelt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Der Mitgliedstaat hat erneut zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren. Wenn die Kommission keine zufriedenstellende Antwort erhält, kann sie den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit der Angelegenheit befassen. Kommt der Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, kann die Kommission diesen auffordern, dem betreffenden Land eine Geldbuße aufzuerlegen.

Quelle: EU Kommission

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Artikel vom: 24.11.2009 12:15
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