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Berlin - Das neue Batteriegesetz tritt heute, am 1. Dezember 2009, in Kraft. Es setzt die europäische Batterierichtlinie in nationales Recht um und tritt an die Stelle der bisher geltenden Batterieverordnung. Es legt erstmals verbindliche Sammelziele für Geräte-Altbatterien fest und erweitert die Beschränkungen für die Verwendung von Quecksilber um ein Verkehrsverbot für Gerätebatterien, die Cadmium enthalten. Beim Umweltbundesamt ist ein Melderegister eingerichtet, bei dem Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus ihre Markteilnahme anzeigen müssen.

Altbatterien
Foto:; Pixelio / Lars Kunze
Das vom Gesetzgeber vorgesehene BattG-Melderegister ist ab dem 1. Dezember über die UBA-Internetseite zu erreichen. Ziel des BattG-Melderegisters ist, die Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren abzusichern. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes sind verpflichtet bis zum 28. Februar 2010 ihre Marktteilnahme in dem BattG-Melderegister anzuzeigen. Die Nutzung des Melderegisters ist gebührenfrei. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können nachvollziehen, ob der Hersteller der von ihnen genutzten Batterien angezeigt ist.

Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien - über 0,005 Gewichtsprozent; für Knopfzellen 2 Gewichtsprozent - werden cadmiumhaltige Batterien verboten. Batterien, die also mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen nicht den Verkehr gebracht werden. Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind, sind von dem Verbot ausgenommen.

Wie die seit 1998 geltende Batterieverordnung legt auch das neue Gesetz die Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung für Altbatterien und Altakkumulatoren grundsätzlich in die Hände der Hersteller, Importeure und Vertreiber. Die Rücknahme der Altbatterien wird dabei weitgehend über den Handel abgewickelt. Das Gesetz sieht erstmals verbindliche Rücknahmeziele vor, nämlich 35 Prozent der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien bis 2012 und 45 Prozent bis 2016.

Neu ist auch die Einführung eines staatlichen Herstellerregisters. Hersteller und Importeure dürfen ab dem 1. Dezember 2009 Batterien und Akkumulatoren nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.

Außerdem müssen alle identifizierbaren Batterien in Zukunft stofflich verwertet werden. Ab September 2011 sind in Abhängigkeit vom chemischen System der Batterien konkrete Recyclingquoten vorgeschrieben.

Weitere Informationem zum Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren unter bmu.de.

Quelle: Bundesumweltministerium / Umweltbundesamt

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Artikel vom: 01.12.2009 09:33
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