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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Hersteller derartiger Geräte zu Recht verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten.

Elektroschrott
Foto: Pixelio / Frank Radel
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat bestätigt, dass Hersteller von EEE auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten zurücknehmen müssen. Diese Verpflichtung diene der umfassenden Altgeräteentsorgung, sei zumutbar und mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gilt auch für die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung auf der Basis des Marktanteils der Hersteller. Nicht bestätigt wurde der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Hinblick auf die Berechnungsdaten bei der stiftung elektro-altgeräte-register.

Geklagt hatte die Polytron-Vertrieb GmbH gegen die Stiftung Elektro-Altgeräte Register, die im Auftrag der Hersteller die Elektroschrott-Entsorgung übernimmt. Polytron hatte argumentiert, sie produziere hochwertige und langlebige Elektroprodukte und müsse über das Umlagesystem dennoch viel Geld für die Entsorgung von Billigwaren bereitstellen. Genauer: Aufgrund der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz festgeschriebenen Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen und des daran anknüpfenden Berechnungssystems müsse sie Geräte entsorgen, die nicht aus ihrer Produktpalette stammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihr hergestellten Geräten hätten. Das Berechnungssystem der Stiftung sei nicht transparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer. Die vom Gesetzgeber festgelegte Anzahl der Sammelgruppen sei zu niedrig und zu undifferenziert.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes keine Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit des Herstellers Polytron. Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht bejaht.

Quelle: BVerwG 7 C 20.08 – Pressemitteilung zum Urteil vom 26. November 2009

Quelle: openPR / RENE AG

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Artikel vom: 16.12.2009 08:30
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