Mainz - Die Verfüllung von Tagebaugruben mit Bodenaushub in Rheinland-Pfalz hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Aktenzeichen: 1 A 11222/09.OVG) entschieden.
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| Foto: Pixelio / I.Friedrich |
Die Betreiberin habe schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten Verfüllungsgenehmigung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils geltende Bodenschutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden Bauabfallrichtlinie entnehmen; diese habe anerkanntermaßen noch nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben.
Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von bundesgesetzlich festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Klage schon nach der Auslegung der konkreten Genehmigung erfolglos sei. Quelle: Justizministerium Rheinland-Pfalz
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Artikel vom: 11.01.2010 13:42
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