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Der Produktstatus kann von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrotten nicht so leicht erreicht werden, weil die Recyclingunternehmen mehrere Hürden zu überwinden haben. Je länger die Diskussionen um das Ende der Abfalleigenschaft von Schrotten geführt werden, desto komplizierter erscheint die Materie.

Foto: Marc Weigert
Während die einen davon ausgehen, Schrott ließe sich mit absehbarem Aufwand als Produkt etablieren, sind andere skeptisch, weil sie Behinderungen und andere Schwierigkeiten befürchten. Nicht ganz glücklich mit dem Ansinnen schien auch Dr. Karl Biedermann vom Bundesumweltministerium (BMU) zu sein, der während des vom Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) veranstalteten Branchenforums in Düsseldorf über das Thema referierte. Dabei zeigte sich, dass noch einige Fragen ungeklärt sind und die Entscheidungsfindung in Deutschland und der EU vermutlich noch Zeit in Anspruch nehmen wird.


Produktqualität
Wie der BMU-Vertreter mitteilte, werden im Vorschlag des Joint Research Center (JRC) der EU in Sevilla drei Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft genannt, die im Folgenden am Beispiel von Eisen- und Stahlschrott behandelt werden.

Das Sortieren und Einstufen des jeweiligen Schrotts soll nach den Spezifikationen des europäischen Stahlschrott­sortenverzeichnisses (seit 1992 nicht aktualisiert) beziehungsweise der ISRI oder individuellen Spezifikationen der Abnehmer vorgenommen werden. Die Störstoffe im Schrott sind auf einen Gehalt von zwei Prozent begrenzt, wobei in erster Linie sichtbare NE-Metalle, nicht-metallische Materialien wie Glas, Isolatoren, Erde sowie andere che­mische oder organische Substanzen gemeint sind.

Ferner darf das künftige Produkt keine „Radioaktivität in Bezug auf die Umgebungsaktivität“ enthalten, wobei der jeweilige Schrott so früh wie möglich zu überprüfen ist. Nach BMU-Position wäre eine solche Überwachung nur innerhalb der gesamten Produktkette (Importe von Fertig- oder Halberzeugnissen) sinnvoll.

Darüber hinaus muss ein künftiges Schrott-„Produkt“ frei von sichtbarem Öl sein und darf keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie haben. Wie Biedermann in diesem Zusammenhang konstatierte, können in der Regel „gelb“ gelistete Schrotte keinen Produktstatus erlangen.

Lesen Sie den ganzen Artikel in der aktuellen SEKUNDÄR-ROHSTOFFE 02/2010, Seite 2 ...

Quelle: SEKUNDÄR-ROHSTOFFE

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Artikel vom: 01.02.2010 13:24
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