Düsseldorf - Die BDSV hat sich sowohl gegenüber dem Bundesumweltministerium als auch gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dagegen verwahrt, dass bei der Entlassung von Stahlschrott aus dem Abfallregime aufgrund der EG-CLP-Verordnung weitere Belastungen auf die Stahlrecyclingbetriebe zukommen. Die EG-CLP-Verordnung sei Gegenstand des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzrechts.
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Quelle: Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V.
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Artikel vom: 22.02.2010 12:42
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