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Düsseldorf - Die BDSV hat sich sowohl gegenüber dem Bundesumweltministerium als auch gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dagegen verwahrt, dass bei der Entlassung von Stahlschrott aus dem Abfallregime aufgrund der EG-CLP-Verordnung weitere Belastungen auf die Stahlrecyclingbetriebe zukommen. Die EG-CLP-Verordnung sei Gegenstand des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzrechts.

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Derzeit ist strittig, ob Recyclingbetriebe auch dann Stoffe notifizieren müssen, wenn sie als nicht gefährlich eingestuft werden. Das deutsche REACH-CLP Helpdesk verneint diese Frage zwar. Jedoch scheint diese Ansicht von der europäischen Chemikalienagentur ECHA und einigen deutschen Experten nicht geteilt zu werden.

Lesen Sie den ganzen Artikel in der aktuellen SEKUNDÄR-ROHSTOFFE 03/2010 ...

Quelle: Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V.

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Artikel vom: 22.02.2010 12:42
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