Brüssel - Die Kommission hat vor wenigen Tagen einen Bericht über Nachhaltigkeitsanforderungen an die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse bei Stromerzeugung, Heizung und Kühlung verabschiedet. Der Bericht enthält Empfehlungen für Nachhaltigkeitskriterien, die jene Mitgliedstaaten verwenden sollen, die eine Regelung auf nationaler Ebene einführen wollen, um Hindernisse für das Funktionieren des Biomasse-Binnenmarkts zu vermeiden.
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| Foto: Pixelio / Jörg Siebauer |
Dem Bericht ist eine Folgenabschätzung beigefügt, aus der hervorgeht, dass verbindliche Kriterien mit erheblichen Kosten für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten verbunden wären, wenn man berücksichtigt, dass mindestens 90 Prozent der in der EU verbrauchten Biomasse aus europäischen forstwirtschaftlichen Rückständen und aus Nebenprodukten anderer Branchen stammt. Daher wird in dem Bericht das Fazit gezogen, dass detailliertere Rechtsvorschriften in diesem Stadium nicht erforderlich sind.
Ohne auf EU-Ebene harmonisierte Rechtsvorschriften steht es den Mitgliedstaaten frei, eigene Regelungen für die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse bei Stromerzeugung, Heizung und Kühlung vorzusehen. Der Bericht enthält Empfehlungen an die Mitgliedstaaten dahingehend, dass sie sich an den Leitlinien des Berichts und vor allem an den im Bericht erläuterten Nachhaltigkeitskriterien orientieren sollten. Auf diese Weise kann das Risiko minimiert werden, dass unterschiedliche und möglicherweise nicht miteinander vereinbare Kriterien auf nationaler Ebene entwickelt werden, was zu Handelshemmnissen und zur Behinderung des Wachstums des Bioenergiesektors führen würde.
Weitere Informationen über die empfohlenen Kriterien sind unter europa.eu(1)zu finden.
In der 2009 verabschiedeten Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ist vorgesehen, dass die Kommission über Anforderungen an eine Nachhaltigkeitsregelung für Biomasse, die keine Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe sind, Bericht erstatten sollte. Dieser Bericht kann unter europa.eu(2) eingesehen werden. Quelle: EU Kommission
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Artikel vom: 03.03.2010 10:00
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