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Kritik an der deutschen Verpackungsverordnung gab es in der Vergangenheit immer wieder. Ende Januar haben Verbände der privaten und kommunalen Entsorgungswirtschaft, gemeinsam mit kommunalen Spitzenverbänden und den im Bundesverband dualer Systeme (BDSD) organisierten Rücknahmeorganisationen ein Positionspapier vorgelegt, in dem sie Verbesserungsvorschläge unterbreiten.

Foto: Petra Hoeß, FABION Markt + Medien
Grund ist vor allem die Unzufriedenheit der Beteiligten mit der bisherigen Praxis der Verpackungsrücknahme. Alle Bemühungen, die Verpackungsentsorgung in Deutschland zu reformieren und zu einem schlanken, nachvollziehbaren und effizienten Instrument moderner Stoffstromwirtschaft zu machen, seien nichts weiter gewesen als „das Herumdoktern an Symptomen, ohne dass die bestehenden strukturellen Schwächen behoben werden konnten“, brachte Burkhard Landers, Präsident des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse), die Kritik der Verbände auf den Punkt. Ein weiterer zentraler Aspekt in seiner Argumentation waren die nicht ausreichenden Lizenzgebühren, die seiner Auffassung nach zum finanziellen Kollaps der Verpackungsentsorgung in Deutschland führen können. „Eine Ende letzten Jahres veröffentlichte Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM) geht von einer Unterlizenzierungsquote von 35 Prozent für Leichtverpackungen aus“, informierte er im Rahmen der Bundespressekonferenz in Bonn. Grob vereinfacht bedeute das: Von vier in den Markt gebrachten Getränkekartons würde nur für drei die Wiederverwertung gezahlt.

Um die ausreichende Finanzierung des Systems sicherzustellen und das „Trittbrettfahrer“-Problem aus der Welt zu schaffen, forderte Landers – stellvertretend für die Verbände – eine Zentrale Registrierungsstelle für die Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen. „Die Registrierung erfolgt vorab elektronisch, umfasst die nötigen Unternehmensdaten sowie die voraussichtlich in Verkehr gebrachte Verkaufsmenge“, skizzierte er die Aufgaben einer solchen noch einzurichtenden Stelle. „Die Registrierungsnummer ist auf den Verpackungen aufzubringen. Eine Nicht-Registrierung führt dazu, dass die Ware nicht mehr in den Handel gebracht werden darf“ und sei mit einem Bußgeld zu belegen. Nach Ablauf eines Jahres solle eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden, die als staatlich beliehene Organisation die Abgabe und Richtigkeit überwache.

Lesen Sie mehr in der aktuellen SEKUNDÄR-ROHSTOFFE 03/2010, Seite 11.

Quelle: SEKUNDÄR-ROHSTOFFE

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Artikel vom: 05.03.2010 09:51
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