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Luxemburg - Aufgrund einer in der Region Campania im Jahr 2007 entstandenen Krisensituation bei der Abfallbeseitigung hat die EU Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien erhoben, weil es für diese Region kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Abfallbeseitigung errichtet habe. Italien macht geltend, dass es den Umfang an differenzierter Sammlung der Abfälle gesteigert und zwei Deponien eröffnet sowie weitere Verbrennungsanlagen errichtet habe. Ferner habe es seinem Einfluss entzogene Vertragsverstöße und kriminelle Handlungen gegeben, die einen Fall höherer Gewalt darstellten.

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Europäischer Gerichtshof
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EGH) müssen Mitgliedstaaten - bei ungefährlichen Siedlungsabfällen, die keiner besonderen Anlagen bedürfen – für die Schaffung eines Netzes von Abfallbeseitigungsanlagen möglichst nahe den Orten der Abfallentstehung sorgen. Hat ein Mitgliedstaat, wie hier Italien, die Entscheidung getroffen, die Abdeckung seines Hoheitsgebiets auf regionaler Grundlage zu organisieren, muss daher jede Region auf der Grundlage des Kriteriums der räumlichen Nähe die Behandlung und Beseitigung ihrer Abfälle möglichst nah am Ort ihrer Entstehung gewährleisten.

Die erheblichen Abfallmengen, die sich trotz der Unterstützung anderer italienischer Regionen und der deutschen Behörden in den öffentlichen Straßen der Region Campania angehäuft haben, lassen nach Einschätzung des EGH einen strukturellen Mangel an Anlagen erkennen, der nicht behoben werden konnte. Italien hat im Übrigen anerkannt, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die in der Region bestehenden und betriebsbereiten Anlagen den dort tatsächlich bestehenden Bedarf bei weitem nicht decken konnten.

Weder der Widerstand der Bevölkerung noch die Vertragsverstöße noch die Existenz krimineller Handlungen - so das EGH - stellen Fälle höherer Gewalt dar, die einen Verstoß gegen die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen oder das Versäumnis rechtfertigen können, Infrastruktur-Eeinrichtungen tatsächlich und fristgerecht zu errichten.

Italien habe nicht bestritten, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist 55 000 Tonnen Abfälle in öffentlichen Straßen herumlagen, 110 000 bis 120 000 Tonnen Müll auf den Lagerplätzen der Entsorgung harrten und die wegen dieser Anhäufung aufgebrachte Bevölkerung die Müllhaufen in Brand gesetzt hatte. Dementsprechend verursachten die Abfälle Geruchsbelästigungen und beeinträchtigten das Landschaftsbild und somit die Umwelt. Im Übrigen hat Italien die Gefährlichkeit der Lage für die menschliche Gesundheit, die mit Sicherheit einer Gefährdung ausgesetzt war, selbst eingeräumt.
Daher gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Italien dadurch, dass es kein angemessenes und integriertes Netz von Anlagen für die Verwertung und Beseitigung der Abfälle nahe dem Ort ihrer Entstehung errichtet und nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und eine Schädigung der Umwelt in der Region Campania zu vermeiden, gegen seine Verpflichtungen aus der "Abfallrichtlinie" verstoßen hat.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Artikel vom: 05.03.2010 11:06
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