Düsseldorf - In dem kürzlich veröffentlichten Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 greift das Bundesfinanzministerium u. a. die langjährige Forderung der BDSV nach einer Umkehrung der Umsatzsteuerschuld (sog. Reverse Charge) bei Lieferungen von Industrieschrott und Altmetallen auf. Damit zeichnet sich endlich eine Reduzierung der Gefahr ab, dass Recyclingbetriebe als Leistungsempfänger zu Unrecht an den steuerrechtlichen Pranger gestellt werden.
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| © Kroll / Recyclingportal |
In der Vergangenheit gab es beim Schrotthandel insbesondere im Bereich der Barankäufe immer wieder Schwierigkeiten. Die Schrottverkäufer stellten den Ankäufern die Umsatzsteuer in Rechnung, führten sie aber vielfach nicht an das Finanzamt ab. Der Zugriff der Finanzverwaltung auf die Schrottverkäufer erwies sich dann oft als unmöglich, weil sie zahlungsunfähig geworden oder schlicht nicht mehr zu ermitteln waren.
Wenn der Ankäufer seinerseits die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat, geriet er oft ins Fadenkreuz steuerrechtlicher Ermittlungen. Die Schrotthändler wurden mit dem Vorwurf konfrontiert, den Unternehmerstatus des Geschäftspartners nicht hinreichend ermittelt zu haben, und der Vorsteuerabzug wurde nachträglich versagt. Verbindliche Auskünfte über den Unternehmerstatus sind indessen bei deutschen Behörden nicht zu erhalten.
Die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) hofft nun, dass die geplante Neuregelung zeitnah über alle parlamentarischen Hürden gebracht wird. Quelle: Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV)
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Artikel vom: 14.04.2010 10:25
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