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Brüssel - Die Europäische Kommission bringt Belgien erneut vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), weil das Land nach wie vor nicht die EU-Normen zur Abwasserbehandlung erfüllt. Die Kommission will dem Gerichtshof vorschlagen, einen Pauschalbetrag von über 15 Mio. Euro sowie ein tägliches Zwangsgeld von nahezu 62.000 Euro zu erheben. Trotz eines früheren Urteils des Gerichtshofes in der seit langem anhängigen Rechtssache erfüllen 40 Siedlungsgebiete nach wie vor nicht die EU-Vorschriften. Die Kommission übermittelt Luxemburg erneut ein Mahnschreiben, dass eine zweite Runde vor Gericht bevorsteht und in derselben Angelegenheit Geldstrafen drohen.

Kanalrinigung
Foto: ©Paul-Georg Meister/PIXELIO
Beide Mitgliedstaaten verstoßen weiterhin gegen die EU-Richtlinie von 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, obwohl sie dafür schon einmal vom EuGH verurteilt wurden.

EU-Umweltkommissar Janez Potoènik erklärte: „Die Nichteinhaltung eines Gerichtsurteils ist eine sehr ernste Angelegenheit. Die Kommission macht sich die Entscheidung, einen Mitgliedstaat ein zweites Mal vor den Gerichtshof zu bringen, nicht leicht. Unbehandelte kommunale Abwässer stellen jedoch eine ernste Gefahr für die Reinheit der Flüsse, Seen und Küstengewässer Europas und die Volksgesundheit dar. Verzögerungen sind nicht hinnehmbar, wenn es darum geht, ein hohes Maß an Sicherheit für die Bürger zu schaffen.“

Der EuGH urteilte im Juli 2004, dass Belgien gegen die Abwasserrichtlinie verstoße. Gemäß dieser Richtlinie müssen sämtliche kommunale Abwässer aus Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern vor dem Einleiten in die Umwelt gesammelt und behandelt werden. Da Belgien sein gesamtes Hoheitsgebiet als „empfindliches Gebiet“ ausgewiesen hat, ist eine weiter gehende Behandlung erforderlich, um den Phosphor- und Stickstoffgehalt der Abwässer vor dem Einleiten in die Umwelt erheblich zu reduzieren. Dies hätte bereits bis zum 31. Dezember 1998 geschehen müssen.

Der Gerichtshof urteilte, dass 114 Orte in Flandern und 60 in Wallonien sowie Brüssel nicht dafür sorgten, dass ihre kommunalen Abwässer gesammelt und/oder ganz oder teilweise in zufriedenstellender Weise behandelt werden. Trotz der von den drei belgischen Regionen unternommenen Anstrengungen erfüllen 40 Siedlungsgebiete (sieben in Flandern, 32 in Wallonien sowie Brüssel) noch immer nicht die Auflagen. Darüber hinaus ist mit einer vollständigen Umsetzung des Urteils nicht vor Ende 2013 (mehr als neun Jahre nach dem ersten Gerichtshofurteil) zu rechnen.

Auch Luxemburg hat sein gesamtes Hoheitsgebiet als „empfindliches Gebiet“ ausgewiesen und sich ursprünglich zum Ziel gesetzt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen die Stickstoff- und Phosphoreinleitungen aus sämtlichen Kläranlagen um insgesamt 75 Prozent zu verringern (eine in der Richtlinie vorgeschlagene alternative Vorgehensweise zur Erfüllung der Verpflichtungen). Nach dem Gerichtshofurteil beschloss Luxemburg, zur Umsetzung der Richtlinie die für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern vorgeschriebene Zweitbehandlung zur Auflage zu machen.

Da 2007 neun Gemeinden die Auflagen immer noch nicht erfüllten, erhielt Luxemburg ein letztes Mahnschreiben. Obwohl inzwischen Fortschritte erzielt wurden und voraussichtlich vier der neun Gemeinden kurzfristig soweit sein werden, dass sie die Auflagen erfüllen, dürften die übrigen fünf nicht vor 2012/2013 die EU-Normen einhalten.

Nach der EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser müssen größere Gemeinden und Städte in der Europäischen Union ihr Abwasser sammeln und behandeln. Die wichtigste in der Richtlinie vorgesehene Abwasserbehandlungsart ist die biologische, die sogenannte „Zweitbehandlung“. Leiten Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern Abwasser in Gewässer ein, die als empfindliche Gebiete gelten, so ist eine noch weiter gehende Behandlung erforderlich. Eine solche Behandlung musste bis zum 31. Dezember 1998 sichergestellt werden. Für Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnern, die ihr Abwasser nicht in empfindliche Gebiete einleiten, ist die Frist für Zweitbehandlungsanlagen am 31. Dezember 2000 abgelaufen. In kleineren Gemeinden war der Termin für die Erfüllung der Vorschriften der 31. Dezember 2005.

Quelle: EU Kommission

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Artikel vom: 30.06.2010 07:04
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