Brüssel - Die Europäische Kommission erhebt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage, da Italien ein Urteil des Gerichtshofs aus dem Jahre 2004 über Abfalldeponien in der Nähe von Mailand nicht befolgt hat. Die Deponien, in denen gefährliche Abfälle lagern, stellen dort eine Bedrohung für Wasser und Luft dar. Sechs Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs ist eine der darin genannten Deponien aufgelassen worden, die beiden anderen sind jedoch bisher nicht saniert worden. Auf Empfehlung des EU-Umweltkommissars Janez Potoènik verklagt die Kommission Italien erneut und beantragt die Verhängung von Geldbußen.
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| Foto: ©BMU / H.-G. Oed |
Im September 2004 hatte der Gerichtshof befunden, dass Italien mit den drei zum Teil gefährliche Abfälle enthaltenden Deponien gegen das europäische Abfallrecht verstößt. Seit 1986 war bekannt, dass diese Deponien für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt eine Bedrohung darstellen, und 1999 mussten Notfallmaßnahmen für den Grundwasserschutz ergriffen werden, um den örtlichen Grundwasserspiegel auf einem künstlich niedrigen Niveau zu halten und damit eine Kontaminierung des Wassers zu verhindern. Von den Deponien geht zudem eine Gefahr für die Qualität der Luft aus.
Nach den jüngsten verfügbaren Informationen ist sechs Jahre nach dem Urteil nur eine Deponie saniert worden. Die in der zweiten Deponie gelagerten Abfälle müssen größtenteils noch entsorgt werden, und die Sanierung der dritten Deponie hat gerade erst begonnen. Die italienischen Behörden rechnen mit dem Abschluss dieser Arbeiten frühestens im März 2011. Da dem Urteil von 2004 offensichtlich nicht Folge geleistet wurde, verweist die Kommission die Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Union zurück.
Mit ihrem heutigen Beschluss ersucht die Kommission den Gerichtshof, Geldbußen in Form eines täglichen Zwangsgeldes in Höhe von 195.840 Euro, das ab dem Datum des zweiten Urteils bis zu seiner vollständigen Befolgung zu entrichten ist, sowie einer Pauschalzahlung in Höhe von 21.420 Euro pro Tag für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil zu verhängen. Dies steht im Einklang mit Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Quelle: EU-Kommission
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Artikel vom: 02.11.2010 15:43
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