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Brüssel -- Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, die nationalen Rechtsvorschriften zu ändern, nach denen einige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von der Anwendung der EU-Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz ausgenommen sind. Die Behörden des Vereinigten Königreichs kommen drei eindeutigen Verpflichtungen nicht nach und untergraben dadurch den mit der EU-Vorschrift angestrebten Schutz von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind.

Asbest-Entsorgung
Foto: © Bernard MAURIN / fotolia
Die Aufforderung erging in Form einer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungs­verfahrens. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Die Asbestrichtlinie 2009/148/EG enthält Bestimmungen, die die Arbeitnehmer – hauptsächlich mittels vorbeugender Maßnahmen – vor den mit Asbest verbundenen Risiken schützen sollen. Asbest ist eine besonders gefährliche Substanz, die zum Beispiel in Gebäuden zu finden ist. Das Einatmen von Asbestfasern kann schwere Erkrankungen hervorrufen, darunter auch Krebs. Die EU-Vorschriften gelten für Aktivitäten, bei denen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Staub ausgesetzt sind oder sein könnten, der von Asbest oder asbesthaltigen Materialien stammt.

Der Kommission liegt eine Beschwerde vor, wonach die Buchstaben a und b von Artikel 3 Absatz 3 der Asbestrichtlinie nicht vorschriftsgemäß in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt worden seien. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 dürfen bestimmte Arbeitsvorgänge, bei denen es nur zu gelegentlichen geringen Expositionen kommt (zum Beispiel bei bestimmten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten), von in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen ausgenommen werden.

Hierbei geht es um folgende drei Pflichten: Arbeiten mit Asbest sind der zuständigen nationalen Behörde zu melden; die Gesundheit der Arbeitnehmer muss vor ihrer erstmaligen Asbestexposition kontrolliert werden, und dies ist alle drei Jahre zu wiederholen, solange die Exposition andauert; der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die am Arbeitsplatz Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten.

Nach Auffassung der Kommission werden einzelne Aspekte von Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b in den nationalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs nicht berücksichtigt, womit die Ausnahmeregelung in unzulässiger Weise ausgeweitet wird. In den Vorschriften des Vereinigten Königreichs liegt der Schwerpunkt auf der Messung der Asbestexposition und nicht genug darauf, wie sich die Arbeit selbst auf das Material auswirken wird, wohingegen die Richtlinie sowohl die Exposition als auch das Material betrifft. Die Kommission richtet daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Behörden des Vereinigten Königreichs, die aufgefordert werden, die nationalen Rechtsvorschriften an die der EU anzugleichen. Geschieht dies nicht, so kann die Kommission das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Quelle: EU Kommission

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Artikel vom: 18.02.2011 08:32
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