Köln-Gremberghoven -- Die Bundesregierung hat mit Kabinettsbeschluss am 30. März 2011 den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG-KB) veabschiedet. Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) geht davon aus, dass zahlreiche Regelungen im Bundesrat noch einmal auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls geändert werden.
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| Quelle: BGK |
In ihrer Stellungnahme hat die BGK die nachfolgenden Punkte herausgegriffen und ihre damit zusammen hängenden Änderungsempfehlungen ausführlich begründet.
BioAbfV und AbfKlärV beschnitten
In § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG-KB erfolgt eine sehr weitgehende Beschneidung der Ermächtigungsgrundlage in Bezug auf die Bioabfallverordnung (BioAbfV) und auf die Klärschlammverordnung mit der Folge, dass derzeit bestehende abfallrechtliche Kontrollmechanismen aufgegeben bzw. ins Ermessen des Bundeslandwirtschafts-Ministeriums gestellt werden. Dies kann z.B. Instrumente wie das Lieferscheinverfahren nach der AbfKlärV betreffen, für das eine sichere Rechtsgrundlage künftig nicht mehr gegeben ist. Die BGK empfiehlt, § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG-KB zu streichen.
Alle Landschaftspflegeabfälle unter Abfallrecht
In der Begründung zu § 2 Nr. 4 Sätze 2 und 3 KrWG-KB wird versucht, Teile der Landschaftspflegeabfälle aus dem Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Dies ist durch den Gesetzestext nicht gedeckt. Eine Herausnahme würde auch dazu führen, dass Anforderungen des KrWG an die hochwertige Verwertung (hier an die energetische Verwertung) keine Geltung mehr hätten. Die BGK empfiehlt, Landschaftspflegeabfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 Nr. 2 KrWG-KB ohne Ausnahmen im Abfallrecht zu belassen.
Zumutbarkeit der Verwertung präzisieren
Die BGK empfiehlt, in der Begründung zu § 7 Absatz 4 bezüglich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Maßnahmen der Abfallverwertung explizit darauf hinzuweisen, dass eine Unzumutbarkeit der Verwertung nicht bereits schon dann anzunehmen ist, wenn sich die Kosten der Verwertung höher darstellen als die Kosten der Beseitigung.
Abfallhierarchie nicht wirklich umgesetzt
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KrWG-KB bestimmt, dass im Falle mehrerer gleichrangiger Verwertungsverfahren ein Wahlrecht besteht, welches Verfahren zum Einsatz kommt. Dies kann der Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 widersprechen. Zur Wahrung der Lenkungsfunktion des Gesetzes im Sinne der neuen Abfallhierarchie muss § 8 Absatz 1 Satz 2 daher wie folgt formuliert werden: "Bei Verwertungsverfahren, die nach Maßgabe der in § 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3 festgelegten Kriterien vergleichbar sind, hat das gemäß § 6 Absatz 1 höherrangige Verfahren Vorrang." Nicht bereits bei Gleichwertigkeit, sondern erst im Fall der Höherwertigkeit eines Verwertungsverfahrens sollte von der Rangfolge abgewichen werden können.
Die ausführliche Stellungnahme der BGK ist unter kompost.de zu finden.
Quelle: H&K aktuell 05/2011, S. 4-5: Dr. Bertram Kehres (BGK e.V.) Quelle: Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK)
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