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Düsseldorf -- Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.Mai 2011 eine umfangreiche Stellungnahme zum "Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" (Bundesrats-Drucksache 216/11) beschlossen. Es soll das derzeit noch geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ablösen.

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Quelle: BDSV
Innerhalb des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stehen die Regelungen über die "gewerblichen Sammlungen" besonders im Fokus. Die BDSV hatte sich im Vorfeld stets unmissverständlich dafür ausgesprochen, dass die gewerblichen Sammlungen von Metallschrott im Kreislaufwirtschaftsgesetz im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage weder behindert noch eingeschränkt werden dürfen. Bei "gewerblichen Sammlungen" handelt es sich ausschließlich um Sammlungen von Schrott bei bzw. aus privaten Haushaltungen handelt; die Sammlung bzw. Annahme von Schrott aus dem gewerblichen Bereich – auch aus dem kleingewerblichen bzw. handwerklichen Bereich – gehört begrifflich nicht zur gewerblichen Sammlung. Insoweit wird es auch künftig generell bei der bisherigen Rechtslage – also der rein privatrechtlichen Betätigung – bleiben.

Verfahren wie bislang üblich

Auf Ablehnung der BDSV war die vorgesehene Regelung im Entwurf der Bundesregierung gestoßen, dass gewerbliche Sammlungen in Zukunft ein umfangreiches, kompliziertes Anzeigeverfahren durchlaufen müssen. Grundsätzlich positiv ist aus Sicht des BDSV zu bewerten, dass der Bundesrat nun diese Regelung als "überbürokratisch" erkannt und verworfen hat. Gleichwohl können wir insofern nicht völlig zufrieden sein, als der Bundesrat im gleichen Zuge die Neuregelung einführen will, dass der Sammler den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Landkreise, kreisfreie Städte) zuvor nachweisen muss, dass die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird. Die BDSV muss und wird darauf drängen, dass das zukünftige Verfahren nicht über das hinausgeht, was bislang üblich war. Das Charakteristikum von gewerblichen Schrottsammlungen besteht darin, dass die nachfolgende Verwertung per se "ordnungsgemäß und schadlos" ist. Missbräuchliche Entsorgungswege sind bei metallischen Sekundärrohstoffen von vornherein ausgeschlossen.

Gewerbliche Schrott-Sammlungen nicht verbieten

Dass der Bundesrat im Weiteren der flächendeckenden Einführung von "einheitlichen Wertstofftonnen" bei privaten Haushaltungen eine Absage erteilt hat, dürfte die Metallrecyclingbranche nicht negativ berühren. Indessen sollen nach dem Willen des Bundesrats die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereits dann gewerbliche Sammlungen unterbinden (d. h. verbieten) können, wenn sich diese "mehr als nur geringfügig" auf die eigene Organisation und Planungssicherheit auswirken. Dies erweckt beim BDSV Bedenken. Sollten sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - trotz nicht gegebener gesetzlicher Verpflichtung - zur Einführung von Wertstofftonnen für Privathaushaltungen entscheiden, dürfen sie nach Ansicht des BDSV die eingeführte private Metallschrottsammlungen nicht zunichtemachen.

Ganz besonders wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Wertstofftonnen nicht auch bei gewerblichen und handwerklichen Anfallstellen aufstellen. Damit würden sie ihre Kompetenzen innerhalb der "dualen Entsorgungsordnung" überschreiten.

Nach dem aktuellen Beschluss des Bunderats ist jetzt erneut die Bundesregierung am Zuge. Diese wird eine "Gegenäußerung" beschließen. Außerdem wird in absehbarer Zeit der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf befinden und ihn zur Weiterberatung an die Fachausschüsse verweisen. Das Bundesumweltministerium, das für die Erstellung der "Gegenäußerung" federführend ist, wird der BDSV seinerseits anschreiben. In einem Musterschreiben sollen seine Mitglieder "auf möglichst breiter Front" die Bundestagsabgeordneten für die Interessen der Metallrecyclingbetriebe sensibilisieren.

Quelle: Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. (BDSV)

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Artikel vom: 03.06.2011 08:21
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