Berlin -- Der Bundesrat hat bekanntlich in seiner 890. Sitzung am vergangenen Freitag, dem 25. November 2011 zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2011 verabschiedeten Gesetz beschlossen, dass zur Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Wie es mit dem Kreislaufwirtschafts-Gesetz weiter geht, hat die Rechtsanwälte-Partnerschaft Gaßner, Groth, Siederer & Coll. jetzt in einem Infobrief erläutert.
Keine sofortige Einigung
Es steht zu erwarten, dass der Vermittlungsausschuss am 13.12.2011 wieder zusammentritt und das KrWG mit auf die Tagesordnung gesetzt wird. Aus dem Bereich der umweltrelevanten Themen werden das CCS-Gesetz sowie das Gesetz zur steuerlichen Erleichterung der energetischen Sanierung behandelt werden. Es ist für den Fall der Behandlung noch im Dezember 2011 nicht mit einer sofortigen Einigung zu rechnen, denn aufgrund des fachspezifischen Inhalts des Antrags des Bundesrates ist davon auszugehen, dass zur Vorbereitung eines Vermittlungsvorschlags zunächst eine Arbeitsgruppe aus Landesfachministern und dem Bundesumweltminister einberufen wird. Aber aus den Reihen der Länder ist zu hören, es gäbe bezüglich der Streichung der sog. Gleichwertigkeitsklausel keine fachlich-politische Alternative.
Mehrere Handlungsalternativen
Der Vermittlungsausschuss kann den Gesetzentwurf nach Beratung ohne Änderung zurück in den Bundesrat geben. Verweigert dieser bei seiner erneuten Befassung abermals die Zustimmung, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Stimmt er zu, kann das Gesetz von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsident ausgefertigt und im Anschluss im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Ändert der Vermittlungsausschuss den Gesetzentwurf, so befasst sich zunächst der Bundestag mit dem Vorschlag. Bleibt der Vorschlag ohne Mehrheit, ist das Gesetz endgültig gescheitert. Passiert der Gesetzentwurf den Bundestag, hat der Bundesrat erneut zu entscheiden. Verweigert dieser seine Zustimmung, ist das Gesetz endgültig gescheitert; stimmt er aber zu, kann das Gesetz auf den Weg zur Verkündung geschickt werden.
Scheitern unwahrscheinlich
Zusammengefasst: Das Gesetz muss also mindestens noch einmal durch den Bundesrat, bei einer möglichen Änderung zunächst auch nochmals durch den Bundestag. Einen "zweiten Vermittlungsausschuss" gibt es nicht. Verweigert eine der Kammern ihre Zustimmung, ist das Gesetz endgültig gescheitert.
Dazu dürfte es nicht kommen, aber das Inkrafttreten des KrWG zum 1. April 2012 in Folge einer Verkündung im Dezember 2011 ist ausgeschlossen. Würde es zur Einigung im Vermittlungsverfahren im neuen Jahr kommen und eine Verkündung des Gesetzes im März 2012 möglich werden, wäre der 1. Juli 2012 der Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Verzögerung des Wertstoffgesetzes
Infolge der Verzögerung des Inkrafttretens des KrWG dürfte auch der Zeitplan zur Verabschiedung eines Wertstoffgesetzes weitere Verzögerungen erfahren. Ursprünglich war vorgesehen, nach Verabschiedung des KrWG noch im Dezember 2011 ein Eckpunktepapier zu einem Wertstoffgesetz vorzulegen und im 1. Quartal 2012 den Entwurf eines Wertstoffgesetzes zur Diskussion zu stellen. Die Konzentration wird jetzt darauf gerichtet sein müssen, zunächst die Mehrheit des Bundesrates im Zuge des Vermittlungsverfahrens für das KrWG sicherzustellen.
Der komplette Infobrief kann unter ggsc.de heruntergeladen werden. Quelle: Rechtsanwälte-Partnerschaft Gaßner, Groth, Siederer & Coll.
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Artikel vom: 29.11.2011 11:05
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