Dortmund -- Auf den ersten Blick scheint Recycling nicht von REACH betroffen zu sein: Abfall fällt nicht unter REACH und aus Abfall zurückgewonnene Stoffe sind unter bestimmten Bedingungen von der Registrierungspflicht ausgenommen. Allerdings unterliegen die im Rahmen eines Recyclingverfahrens aus Abfall zurückgewonnenen Produkte, anders als Abfall, den Pflichten der REACH-Verordnung, wenn auch mit gewissen Privilegien. Für sie ist der Inhalt des Artikels 2 Absatz 7 d von zentraler Bedeutung, denn er sieht unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von der Registrierungspflicht vor.
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| Quelle: BAuA |
Diese und weitere Fragestellungen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) berarbeitet und die Ergebnisse in der Broschüre "REACH und Recycling" im Rahmen der Reihe REACH-Info kürzlich veröffentlicht.
Die Quartbroschüre "REACH und Recycling" kann als online-Version unter baua.de(1) heruntergeladen, als Print-Version unter baua.de(2) bestellt oder im Laden unter der ISBN 978-3-88261-692-7 gekauft werden. Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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Artikel vom: 10.01.2012 08:42
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