Berlin -- Solaranlagen auf Deponien sind keine Exoten mehr. Vielfach werden Solaranlagen auf Deponien geplant und errichtet und stoßen auf großes Interesse. Mittlerweile geht es mehr und mehr nicht mehr um das Ob, sondern um die Umsetzung, erklärt die Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.].
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| Foto: Kommunalunternehmen Lk Bad Kissingen / abfallbild.de |
Deponien sind für Solaranlagen auch deswegen so gefragt, weil deren Vergütung als bauliche Anlage (Deponiekörper) und planfestgestellte Fläche (auch Vorratsflächen) gleich mehrfach abgesichert ist. Hierfür ist vergütungsrechtlich ein Bebauungsplan nicht zwingend; wird ein Bebauungsplan beschlossen, so kann für den Deponiekörper die höhere Vergütung als Konversionsfläche beansprucht werden. Zu der Frage, ob und wie ein Bebauungsplan auf einer bereits planfestgestellten Fläche gestaltet werden kann, hat [GGSC] Expertise aufgebaut.
Genehmigungsrechtlich gehen die Bundesländer unterschiedliche Wege. Manche Länder verlangen eine Änderung des abfallrechtlichen Planfeststellungs-Beschlusses in Form einer Plangenehmigung, andere eine Baugenehmigung. Teilweise wird zusätzlich zur Baugenehmigung eine Anzeige einer unwesentlichen Änderung des Planfeststellungs-Beschlusses gefordert. Die genehmigungs-rechtliche Situation sollte daher mit den zuständigen Behörden vorab geklärt werden.
Betriebsführung vs. Verpachtung
In der Durchführung muss sich der Deponiebetreiber entscheiden, ob er die Anlage selbst betreibt oder die Deponiefläche verpachtet. Beide Fälle betreut [GGSC] in der Praxis: Will er die Anlage selbst betreiben, so wird er zur Errichtung und Inbetriebnahme einen Generalunternehmer beauftragen. Hierbei ist der Deponiebetreiber, in der Regel öffentlicher Auftraggeber, nicht an das strenge Vergaberecht der VOL/A oder VOB/A, sondern „nur“ an die Sektorenverordnung gebunden, da die Errichtung der Anlage der Versorgung mit Elektrizität dient. Dies gilt nur dann nicht, wenn er den Strom überwiegend selbst verbraucht.
Beachtung des Vergaberechts
Die Anwendung der Sektorenverordnung hängt dabei vom Volumen des Auftrags ab (Schwellenwert bei Lieferungen: 400.000 €, bei Bauleistungen: 5 Mio. €). Da der Schwerpunkt des Vertrages, wie vom BGH im Rahmen einer zivilrechtlichen Prüfung festgestellt, bei einem Generalunternehmervertrag auf der Lieferung der Solarmodule liegt, ist bereits ab einem Volumen von 400.000 €, das oftmals überschritten wird, ein Vergabeverfahren durchzuführen.
Im Rahmen der Sektorenverordnung steht es dem Auftraggeber allerdings frei, ein offenes, ein nichtoffenes oder ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung durchzuführen. Auf Grund der Flexibilität bietet es sich an, letztere Variante zu wählen. Wichtig ist, dass der Auftrag EU-weit bekannt gemacht wird. Darüber hinaus lässt sich das Verfahren flexibel und „schlank“ gestalten. [GGSC] unterstützt bei Bekanntmachung, Teilnehmerauswahl sowie Vertragsgestaltung und Verhandlungen.
Vorsicht bei Sicherungsrechten der Banken
Insbesondere bei der Verpachtung von Deponieflächen stellt sich schließlich auch regelmäßig die Frage nach der vertraglichen Sicherung der Rechte der finanzierenden Bank. Diese möchte sich unabhängig von dem schuldrechtlichen Pachtvertrag den Zugriff auf die finanzierte PV-Anlage sichern.
In der Beratungspraxis hat sich für [GGSC] gezeigt, dass hier Vorsicht vor einer „Übersicherung“ zugunsten der Bank geboten ist, da die von manchen Banken verwendeten Formularverträge nicht den Besonderheiten gerecht werden, die die Deponieflächen eines örE mit sich bringen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil die Banken im Sicherungsfall die PV-Anlage nicht selbst weiterbetreiben, sondern ihrerseits Dritte beauftragen, deren Eignung der örE im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht kennt.
Autoren: Hartmut Gaßner, Dr. Peter Neusüß Quelle: [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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Artikel vom: 26.01.2012 10:04
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