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Kiel/ Berlin -- Das Kieler Verkehrsministerium hat durch eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung Asbesttransporte von Wunstorf-Luthe in Niedersachsen auf zwei Deponien in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern untersagt. Der Asbestschlamm sollte unverpackt in loser Schüttung transportiert werden. Dass diese beabsichtigten Transporte gegen geltendes Gefahrgutrecht verstoßen, hatte die Partnerschaft von Rechtsanwälten [GGSC] Anfang Januar 2012 in einem Rechtsgutachten für das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgearbeitet.

Asbest-Entsorgung
Foto: ©Bernard Maurin/Fotolia
Gegenstand des Rechtsgutachtens war die geplante Ablagerung von rund 135.000 Tonnen asbesthaltigen Schlamms und etwa 10.000 Tonnen asbesthaltiger Scherben und die rechtliche Zulässigkeit der unverpackten Beförderung des Schlamms.

Die Untersagung des Kieler Ministeriums stützt sich auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Sie wird damit begründet, dass die geplante Beförderung gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstoße. Der Asbestschlamm dürfe - so das Ministerium - nach nationalem und europäischem Recht nicht lose, sondern nur in abgepackter Form (z. B. in sogenannten „Big Bags“ oder in Containern) transportiert werden.

Gegen diesen Bescheid hat die betroffene Firma Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass die vom Ministerium zugrundgelegten Vorschriften aufgrund einer Sonderregelung nicht anwendbar seien. Diese Sonderregelung betrifft Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (z.B. Zement) eingebettet ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen von Asbestfasern kommen kann, so dass Gesundheitsgefahren ausgeschlossen sind.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Asbestschlamm um eine inhomogene Masse mit stark schwankenden Anteilen von Asbest und Wasser. Die Freisetzung von gesundheitsschädlichen Asbestfasern beim Transport sei daher nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Folglich sei das Ministerium zu Recht von der Anwendbarkeit der europäischen und nationalen Gefahrgutvorschriften für Asbest ausgegangen und habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht / Partnerschaft von Rechtsanwälten [GGSC]

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