Düsseldorf -- Gewerbliche Sammler von Wertstoffen aus privaten Haushaltungen müssen ihre Sammlungen gemäß Paragraph 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) der zuständigen Behörde anzeigen. Grundsätzlich sind davon sowohl mobile Sammlungen als auch Sammlungen an stationären Einrichtungen wie z. B. Schrottplätzen betroffen. Die Übergangsfrist für die Anzeige endet am 31. August 2012.
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Quelle: BDSV |
Insofern ist die Ausgangssituation eine andere als bei der Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen aufgrund Paragraph 53 KrWG. Beide Anzeigepflichten sind unabhängig voneinander zu sehen. Der bloße Gesetzestext des Paragraphen 18 KrWG zeichnet sich durch eine hohe Komplexität aus. Für viele Betriebe dürfte es deshalb äußerst schwierig sein, sich von vornherein bei einer ordnungsgemäßen Anzeige zurechtzufinden.
Deshalb haben sich BDSV und VDM entschlossen, für ihre Mitglieder eine
Hilfestellung zu erarbeiten. Herausgekommen sind umfassende rechtliche Hinweise sowie konkrete Musterformulierungen, die in der Anzeige verwendet werden können. Die Hilfestellung bezieht sich primär auf Schrottsammlungen, kann aber auch für die gewerbliche Sammlung anderer Wertstoffe aus privaten Haushaltungen wie z. B. Altpapier, Altholz verwendet werden. BDSV und VDM haben die Hilfestellung per Newsletter bzw. Rundschreiben an ihre Mitglieder übersandt.
In Einzelfällen sind die Verbände bereit, die Hilfestellung auch gewerblichen Sammlern aus dem Nichtmitgliederbereich zur Verfügung zu stellen. Angefordert werden kann die Unterlage unter den E-Mail-Adressen zentrale@bdsv.de oder oder vdm@metallhandel-online.com. Die komplette Absenderangabe des anfordernden Sammlers ist unabdingbar. Quelle: Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. (BDSV) / Verband Deutscher Metallhändler e.V. (VDM)
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Artikel vom: 13.07.2012 06:32
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